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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Japan) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Berechnung der Leistungen
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich mit den nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu berechnen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe des nationalen Gesetzes für die Berechnung der Höhe der Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.