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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.