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Fassungsvergleich zu BFG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 23/2025 Art. 14↗RIS↗
Verweisungen
Artikel XIV.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.