Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 143geändert
Artikel 143.
Die Anklage gegen die in Artikel Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel Art. 142, Absatz Abs. 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.