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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 143geändert
in Kraft 19.12.1945 – 31.12.2003 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 143↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 143↗RIS↗
Artikel 143.
Die Anklage gegen die in Artikel Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel Art. 142, Absatz Abs. 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
Schlagworte
Sonderstrafgerichtsbarkeit, Anklageerhebung, Strafanklage,
Amtsführung, Zuständigkeitsübergang, Strafrecht, Strafgesetz