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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union 1
Art. 15neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 38/2000 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Vorbehalte
(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.