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Fassungsvergleich zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 15neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV.
Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.