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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind
Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.