Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
Artikel 15
Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind
Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.