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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 05.11.1970 · idF BGBl. Nr. 341/1970 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Schlagworte
Witwenpension