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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.