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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 06.11.1957 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten Vorschriften jenes Vertragschließenden Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.