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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 10.06.1973 · idF BGBl. Nr. 265/1973 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL 15
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsmäß (Anm.: richtig: ordnungsgemäß) bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift zu Wien, am elften April 1973, in englischer Sprache.