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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 13.05.1993 · idF BGBl. Nr. 328/1993 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Das vorliegende Abkommen und jeder damit in Zusammenhang stehende diplomatische Notenwechsel sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.