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Fassungsvergleich zu Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Schlagworte
Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ratifikationsurkunde