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Norm
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Fassungen
Art. 15 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
BGBl
Art. 15 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Judikatur
Art. 15 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Art. 15 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 15
neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF
BGBl. III Nr. 44/2008
Art. 15↗
RIS↗
Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.