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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 6/2010 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL 15
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Weg direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Weg beigelegt.