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Fassungsvergleich zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 14/2011 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.