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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer (aufgehoben) 1
Art. 16neu
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat