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Fassungsvergleich zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 16neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 16↗RIS↗
Drittes Kapitel.
Neutrale Personen.
Artikel 16.
Als Neutrale sind anzusehen die Angehörigen eines an dem Kriege nicht beteiligten Staates.