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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 16neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
Die von dem Gericht gefällte Entscheidung ist von den Streitteilen in gutem Glauben durchzuführen.