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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 866/1993 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Abänderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.