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Fassungsvergleich zu Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von fünf Jahren kündigen, der vom Tag ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 15 Absatz 1 gerechnet wird.
(2) Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Haushaltsjahrs der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des genannten Haushaltsjahrs wirksam, jedoch ausschließlich gegenüber dem Mitglied, das die Kündigung notifiziert hat.
Der englische und der französische Wortlaut dieser Satzung in der am 30. Juni 2005 geänderten Fassung ist gleichermaßen verbindlich.