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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 25.10.1968 · idF BGBl. Nr. 349/1968 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.