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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 11.10.1977 · idF BGBl. Nr. 433/1977 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.