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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
(1) Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des ersuchten Teiles.
(2) Sie wird entweder durch ein mit der Angabe des Zustellungstages versehenes und bescheinigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Teiles nachgewiesen, aus der sich Form und Zeit der Zustellung ergeben.