Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.