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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Depositär
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;
d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
f) jede Kündigung nach Artikel 15.