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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Republik Österreich der Russischen Föderation Know-how auf dem Gebiet der Finanzierungsformen von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung stellen wird.