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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 18.08.2001 · idF BGBl. III Nr. 167/2001 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.