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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 25.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 261/2001 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.