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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Espoo-Konvention versuchen die Vertragsparteien zunächst auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Wenn eine solche Lösung nicht zustande kommt, kann eine der Streitparteien ein Schiedsverfahren gemäß Anhang VII der Espoo-Konvention einleiten. Ein solches Schiedsverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn beide Vertragsparteien eine Erklärung gemäß Artikel 15 Abs. 2 lit. b der Espoo-Konvention abgegeben haben.