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Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Schadenersatz
Die Tatsache, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird, wird nicht von einer Partei als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend gemacht.