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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 113/2013 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.