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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Einfuhr- und Ausfuhrzölle
Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Einklang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.
Schlagworte
Einfuhrzoll