Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
ARTIKEL 16
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag deszweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der fürdas Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteiengeändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einemsolchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.