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Fassungsvergleich zu Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 04.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 147/2020 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16 – Kündigung
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen einseitig aufzukündigen.
2. Die Kündigung wird 30 Tage nach dem Eingang der Notifikation wirksam, die eine der Vertragsparteien der anderen übermittelt hat.