Änderungen zwischen den Fassungen
Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
1§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16 – Kündigung
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen einseitig aufzukündigen.
2. Die Kündigung wird 30 Tage nach dem Eingang der Notifikation wirksam, die eine der Vertragsparteien der anderen übermittelt hat.