Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
ARTIKEL 16
Investitionen
a) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,
b) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und
c) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.