Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 16neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Investitionen
Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:
a) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,
b) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und
c) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.