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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 14 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Vorrechte und Befreiungen.