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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 160neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 160↗RIS↗
ARTIKEL 160
Streitbeilegung
Die Bestimmungen in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels gelten nicht für die Artikel 156 bis 158 und Artikel 159 Absätze 3 und 4 dieses Titels.