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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 166neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 166↗RIS↗
ARTIKEL 166
Diskriminierungsverbot
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Artikel 142 oder in einer GATS-Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei oder in einem Vorbehalt einer Vertragspartei zur Inländerbehandlung nach Anhang I stellt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet sicher, dass beim Kauf oder Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung alle Unternehmen, die den Bedingungen des Artikels 163 Buchstaben c und d entsprechen, einer Ware und/oder einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei eine diskriminierungsfreie Behandlung gewähren.