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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1
Art. 16aneu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 16a↗RIS↗
Artikel 16a
Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen
Bei bedeutenden Veranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.