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Fassungsvergleich zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 17neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17.
Ein Neutraler kann sich auf seine Neutralität nicht berufen:
a) wenn er feindliche Handlungen gegen einen Kriegführenden begeht;
b) wenn er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht, insbesondere wenn er freiwillig Kriegsdienste in der bewaffneten Macht einer der Parteien nimmt.
In einem solchen Falle darf der Neutrale von dem Kriegführenden, demgegenüber er die Neutralität außer acht gelassen hat, nicht strenger behandelt werden, als ein Angehöriger des anderen kriegführenden Staates wegen der gleichen Tat behandelt werden könnte.