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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 866/1993 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.