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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 188/1997 Art. 17↗RIS↗
Artikel XVII
Identitätsausweise
Abschnitt 53
Über Ersuchen der Kommission oder, in Bezug auf Vertreter der Signatarstaaten über Ersuchen der Ständigen Vertretung eines Signatarstaates, wird die Regierung für alle in den Artikeln XIV, XV und XVI genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden sowie als mehrfaches Einreisevisum.