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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 99/1998 Art. 17↗RIS↗
Abschnitt 17
a) Der Amtssitzbereich der Vereinten Nationen ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
b) Die Vereinten Nationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.