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Fassungsvergleich zu Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 168/1970 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Wenn es die ersuchte Partei in einem Einzelfall verlangt, hat die ersuchende Partei eine Übersetzung aller, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beigebrachten Urkunden vorzulegen.