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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte über das Recht ihrer Staaten.