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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17.
(1) Sonstige Rechtshilfe wird insbesondere geleistet durch Vernehmung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie durch Vornahme von Besichtigungen und Bucheinsichten.
(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Amtshandlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind nach Maßgabe der im Gebiet des ersuchten Teiles geltenden Vorschriften berechtigt, bei der Amtshandlung anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.
(3) Die Formen der Erledigung richten sich nach den Vorschriften des ersuchten Teiles; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, wenn diese den Vorschriften des ersuchten Teiles nicht widerspricht.