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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 240/1957 Art. 17↗RIS↗
III.
Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates
Artikel 17
(1) Die vertragschließenden Teile werden ihren vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen ergeben.
(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.