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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1
Art. 17neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat zu den Artikeln 11, 14 oder 15 einen Vorbehalt anmelden.
(2) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.