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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
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alle §§
Art. 17
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 17
neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF
BGBl. Nr. 538/1974
Art. 17↗
RIS↗
Artikel 17
(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat zu den Artikeln 11, 14 oder 15 einen Vorbehalt anmelden.
(2) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.