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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen. Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme zur Erleichterung und Durchführung dieses Abkommens.